Suchauftrag für Mietobjekte


Das Bestellerprinzip bei Mietobjekten

Seit 1. Juni 2015 gilt für Vermietungen das sogenannte "Bestellerprinzip" in Deutschland. Zuvor hat in stark nachgefragten Märkten wie bespielsweise Hamburg regelmäßig der Mieter den Immobilienmakler bezahlt. Laut Bundesregierung soll theoretisch nun derjenige die Provision des Immobilienmaklers zahlen, der ihn beauftragt. So sollten insbesondere Mieter entlastet werden. Das Problem: Der Gesetzgeber hat in der Praxis kein echtes Bestellerprinzip verabschiedet. Nach dem Gesetz ist es praktisch nicht mehr möglich, dass ein Wohnungssuchender in Hamburg einen Immobilienmakler provisionspflichtig beauftragt. Es ist vielmehr ein vermieterfeindliches Gesetz entstanden, denn Hamburger Vermieter müssen künftig in 99 Prozent aller Fälle den Immobilienmakler bezahlen. Widersetzen sich Makler oder Vermieter diesen Vorgaben, riskieren sie ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

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Aufgrund des vom Gesetzgeber eingeführten "Bestellerprinzips" nehmen wir als Makler keine Suchaufträge im Bereich der Vermietung mehr entgegen. Jede Immobilie, die wir Ihnen als "Besteller" anbieten würden, dürften wir keinem anderen Mietinteressenten neu mit Maklercourtage anbieten. Somit bleibt letztlich nur die Beauftragung bzw. "Bestellung" durch den Vermieter mit Vermietungsauftrag. Sie sehen also: In der Praxis sind uns die Hände gebunden.

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