Grundbuch und Grundbucheintrag für Immobilien
Beim Immobilienverkauf in Hamburg ist das Grundbuch wichtig
Wird eine Immobilie in Hamburg verkauft und wechselt dadurch den Eigentümer, ist das Grundbuch zu beachten. Das Grundbuch kann beim Amtsgericht Hamburg eingesehen werden. Es hält die Eigentumsverhältnisse von Immobilien und Grundstücken rechtsverbindlich fest. Das Grundbuch beinhaltet wichtige Informationen zum Werdegang einer Immobilie, beispielsweise Angaben zum Flurstück und zur Finanzierung, sowie zu den Eigentümern des Hauses oder der Wohnung. Das Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg ist somit ein wichtiges juristisches Dokument und dient der Rechtssicherheit im Immobilienverkehr.
Stefanie Hinsch Immobilien gibt Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag. Lesen Sie hier, wie ein Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen es festhält. Erfahren Sie auch, wie ein Grundbucheintrag funktioniert, was er kostet und welche Einträge gelöscht werden können.
Stefanie Hinsch Immobilien gibt Ihnen hier einen kurzen Überblick über wichtige Fakten zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag. Lesen Sie hier, wie ein Grundbuch aufgebaut ist und welche relevanten Informationen es festhält. Erfahren Sie auch, wie ein Grundbucheintrag funktioniert, was er kostet und welche Einträge gelöscht werden können.
Aufbau des Grundbuches: Abteilungen und inhaltliche Schwerpunkte
Im Grundbuch werden regelmäßig neue Einträge, Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen vorgenommen. Dadurch verlieren ältere Rechte häufig ihre Aktualität und werden rot unterstrichen gekennzeichnet. Damit die Einträge stets auf dem neuesten Stand bleiben, ist eine fortlaufende Aktualisierung erforderlich.
Um eine klare Struktur und Übersichtlichkeit zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber das Grundbuch in mehrere relevante Abschnitte unterteilt und thematisch gegliedert. Insgesamt gibt es drei Abschnitte, sogenannte Abteilungen. Jede dieser Abteilungen ist inhaltlich in sich geschlossen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuches finden sich zunächst Angaben zur Gemarkung, zum Miteigentumsanteil, zum Flurstück, zur Flurstücksgröße, zu etwaigen Bewilligungen und Veräußerungsbeschränkungen. In der ersten Abteilung ist der Eigentümer der Hamburger Immobilie mit der Grundlage der Eintragung erfasst. Die zweite Abteilung enthält Lasten und Beschränkungen. Die dritte Abteilung dokumentiert die Grundpfandrechte.
Grundbuch - Erste Abteilung: Eigentümer
Die erste Abteilung im Hamburger Grundbuch befasst sich mit den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück und der dazugehörigen Immobilie. Hier wird amtlich festgehalten, wie viele Eigentümer es gibt und wer das genau ist. Außerdem wird hier das Eintragungsdatum vermerkt. Grundsätzlich können die Eigentümer einer Immobilie natürliche oder juristische Personen sein. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, muss deren Gemeinschaftsverhältnis, beispielsweise Erbengemeinschaft, angegeben werden.
Wenn das Eigentum auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergegangen ist, steht die Grundlage dafür ebenfalls in der ersten Abteilung. Grund des Eigentumsübergangs an einer Immobilie können beispielsweise Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung sein.
Wenn das Eigentum auf eine andere Person oder mehrere andere Personen übergegangen ist, steht die Grundlage dafür ebenfalls in der ersten Abteilung. Grund des Eigentumsübergangs an einer Immobilie können beispielsweise Erbfolge, Auflassung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung sein.
Grundbuch - Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen
Die zweite Abteilung des Grundbuchs hält alle Lasten und Beschränkungen einer Hamburger Immobilie fest. Das können beispielsweise Wohnrechte, Erbbaurechte, Nießbrauchrechte und Nutzungsreichte sowie Reallasten sein. Unter Beschränkungen sind Vormerkungen, Widersprüche gegen Eintragungen in den Abteilungen sowie dingliche Vorkaufsrechte zu verstehen.
Stefanie Hinsch, Geschäftsinhaberin von Stefanie Hinsch Immobilien, rät: "Für Kaufinteressenten und Eigentümer ist ein genauer Blick in die zweite Abteilung wesentlich, da hier festgehaltene Rechte und Bedingungen den Wert, die Nutzungsmöglichkeiten und die Veräußerbarkeit der Immobilie erheblich beeinflussen können. Vor einem Immobilienverkauf oder -kauf empfiehlt es sich immer die Einträge sorgfältig zu prüfen, um unerwartete Verpflichtungen oder Einschränkungen zu vermeiden."
Grundbuch - Dritte Abteilung: Grundpfandrechte einer Immobilie
Wurde das Haus oder die Wohnung finanziert? Sind Grundschulden vorhanden? Angaben dazu stehen stets in der dritten Abteilung des Grundbuchs. Die dritte Abteilung enthält Informationen über Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden, Sicherungsgrundschulden und Rentenschulden. Außerdem werden Widersprüche gegen Eintragungen in dieser Abteilung festgehalten.
Wird die Hamburger Immobilie über eine Bank finanziert, so schützt sich die Bank durch die Eintragung einer Grundschuld in der dritten Abteilung des Grundbuchs. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und kann seinen Kredit nicht mehr bedienen, dann ist die Bank berechtigt, eine Zwangsvollstreckung in die Hamburger Immobilie einzuleiten. Einträge in dieser Abteilung haben daher eine erhebliche Bedeutung für Eigentümer, Käufer und Investoren, da sie die finanzielle Belastung einer Immobilie sichtbar machen. Vor einem Kauf oder einer Finanzierung sollte auch hier sorgfältig geprüft werden.
Wird die Hamburger Immobilie über eine Bank finanziert, so schützt sich die Bank durch die Eintragung einer Grundschuld in der dritten Abteilung des Grundbuchs. Wird der Schuldner zahlungsunfähig und kann seinen Kredit nicht mehr bedienen, dann ist die Bank berechtigt, eine Zwangsvollstreckung in die Hamburger Immobilie einzuleiten. Einträge in dieser Abteilung haben daher eine erhebliche Bedeutung für Eigentümer, Käufer und Investoren, da sie die finanzielle Belastung einer Immobilie sichtbar machen. Vor einem Kauf oder einer Finanzierung sollte auch hier sorgfältig geprüft werden.
Wie funktioniert der Grundbucheintrag und was kostet er?
Voraussetzung für den Grundbucheintrag ist zunächst der Kaufvertrag. Dieser muss von beiden Parteien, Käufer und Verkäufer, unterzeichnet und durch den Hamburger Notar rechtskräftig beurkundet sein. Anschließend wird die Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese schützt den Kaufanspruch des Käufers der Immobilie. So kann der Verkäufer die Hamburger Immobilie nicht mehr anderweitig verkaufen.
Im nächsten Schritt erfolgt die Grundschuldbestellung, wenn die Immobilie über eine Bank finanziert werden muss. Erst nach der Eintragung der Grundschuld für die Bank wird diese das Darlehen auszahlen. Nach Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erhält der Käufer zeitnah einen Brief vom Finanzamt: Die Grunderwerbsteuer wird dann fällig.
Im letzten Schritt wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Er muss sich danach um die Gebäudeversicherung der Hamburger Immobilie kümmern. In einigen Fällen kann diese vom Vorbesitzer übernommen werden. Die Kosten für den Grundbucheintrag zahlt der Käufer, diese betragen zwischen 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie in Hamburg.
Im nächsten Schritt erfolgt die Grundschuldbestellung, wenn die Immobilie über eine Bank finanziert werden muss. Erst nach der Eintragung der Grundschuld für die Bank wird diese das Darlehen auszahlen. Nach Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer erhält der Käufer zeitnah einen Brief vom Finanzamt: Die Grunderwerbsteuer wird dann fällig.
Im letzten Schritt wird der neue Eigentümer rechtssicher im Grundbuch eingetragen. Er muss sich danach um die Gebäudeversicherung der Hamburger Immobilie kümmern. In einigen Fällen kann diese vom Vorbesitzer übernommen werden. Die Kosten für den Grundbucheintrag zahlt der Käufer, diese betragen zwischen 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises der Immobilie in Hamburg.
Wie lässt sich ein Grundbucheintrag löschen?
Bestimmte Einträge im Grundbuch lassen sich löschen. Für diese Änderung braucht der Eigentümer stets eine sogenannte Löschungsbewilligung. Sofern der Eigentümer keine Löschungsbewilligung vorliegen hat, kann der Notar diese in seinem Auftrag einholen. Die Löschung des Grundbucheintrages wird dann beim Notar beantragt. Sowohl der Hamburger Notar als auch das Grundbuchamt in Hamburg verlangen dafür eine Gebühr.
Löschen kann man beispielsweise Nutzungsrechte und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, getilgt ist, erlischt die Grundschuld nicht automatisch im Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung der Bank kann der Immobilieneigentümer die Änderung jedoch beantragen.
Löschen kann man beispielsweise Nutzungsrechte und Nießbrauchrechte sowie eine Grundschuld. Auch wenn das Darlehen, mit dem die Immobilie finanziert wurde, getilgt ist, erlischt die Grundschuld nicht automatisch im Grundbuch. Mit der Löschungsbewilligung der Bank kann der Immobilieneigentümer die Änderung jedoch beantragen.
Sie möchten eine Immobilie in Hamburg verkaufen? Kontaktieren Sie uns
Unsere Immobilienexpertin Frau Stefanie Hinsch stehen Ihnen als Geschäftsinhaberin persönlich bei Ihrem Immobilienverkauf in Hamburg professionell und vertrauensvoll zur Seite. Sie haben Fragen zum Thema Grundbuch und Grundbucheintrag? Wir beraten Sie umfangreich und kompetent. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
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